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Wichtiger Hinweis: Alle neuen Mitarbeitenden müssen vor Tätigkeitsaufnahme einen Corona-Impfnachweis im Sinne des § 20a Infektionsschutzgesetz vorweisen. Hierfür gelten die tagesaktuellen Kriterien des Paul-Ehrlich-Institutes (www.pei.de). Darüber hinaus muss für alle Mitarbeitenden ab Geburtsjahrgang 1971 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit zwingend ein vollständiger Masernschutz im Sinne des § 20 Infektionsschutzgesetz gegeben sein.